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Händler-Einblicke

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Die Kleinunternehmerregelung kann gerade für Gründer und kleinere Unternehmen eine interessante Möglichkeit sein, den bürokratischen Aufwand rund um die Umsatzsteuer gering zu halten. Doch seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen – und damit hat sich einiges geändert.
Hi, ich bin Alina von Flatpay. In diesem Artikel zeige ich dir, was die Kleinunternehmerregelung 2026 für dich bedeutet, welche Umsatzgrenzen gelten und worauf du bei deinen Rechnungen achten musst.
Alle Informationen auf einen Blick:
Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Besonderheit im Umsatzsteuerrecht. Gewerbetreibende und Freiberufler können unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) davon profitieren: Ihre Umsätze sind dann grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer. Das kann die laufende Buchhaltung vereinfachen.
Um die Kleinunternehmerregelung nutzen zu können, musst du die geltenden Umsatzgrenzen einhalten. Bei der Gründung machst du dazu entsprechende Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Überschreitest du die gesetzlichen Grenzen, kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.
Im umgangssprachlichen Gebrauch werden die Kleinunternehmerregelung, kleine Unternehmen und Kleingewerbe gerne einmal in einen Topf geworfen. Aber Achtung, das sind drei unterschiedliche Dinge.
So hältst du die drei verwandten Begriffe zu Kleinunternehmen richtig auseinander:
Und noch einmal die Unterscheidung der drei Begriffe, in Zahlen und Fakten:
Stehst du noch auf dem Schlauch? Lese dich in meinem weiterführenden Artikel zur Eröffnung eines Kleingewerbes ein und lerne, es noch besser zu unterscheiden.
Das Umsatzsteuerrecht zieht klare Umsatzgrenzen für die Einordnung als Kleinunternehmen. Um als Kleinunternehmer behandelt zu werden, musst du zwei Umsatzgrenzen gleichzeitig erfüllen.
Aktuell gelten folgende Umsatzgrenzen für die Einordnung als Kleinunternehmen:
Solange du die Voraussetzungen erfüllst, sind deine Umsätze grundsätzlich nach der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit. Überschreitest du im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 EUR, endet die Steuerbefreiung bereits mit dem Umsatz, durch den du die Grenze überschreitest.
Die Kleinunternehmerregelung kann gerade für Gründer und Unternehmen mit geringen Umsätzen praktisch sein. Dennoch musst du sie nicht in Anspruch nehmen und kannst dich stattdessen für die Regelbesteuerung entscheiden.
In diesen Szenarien wirst du nicht (mehr) als Kleinunternehmen behandelt:
Auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kannst du dich gegen die Nutzung der Kleinunternehmerregelung entscheiden. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn du größere Investitionen planst und die dabei gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen möchtest.
Beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung greift die Regelbesteuerung. Du musst Umsatzsteuer ausweisen und abführen und unterliegst den entsprechenden umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten. Der freiwillige Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre.
Hast du dich zunächst für die Kleinunternehmerregelung entschieden, kannst du später freiwillig auf sie verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Den Verzicht erklärst du gegenüber dem Finanzamt. Entscheidest du dich freiwillig für die Regelbesteuerung, bist du mindestens fünf Kalenderjahre daran gebunden.
Überschreitest du dagegen im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 100.000 EUR, endet die Kleinunternehmerregelung bereits mit dem Umsatz, durch den du die Grenze überschreitest. Dieser und alle folgenden Umsätze unterliegen dann der Regelbesteuerung. Die fünfjährige Bindungsfrist gilt in diesem Fall nicht, da du nicht freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast.
Die Kleinunternehmerregelung als solche wurde in Deutschland bereits im Jahr 1967 eingeführt. Im Laufe der Jahre wurde sie aber mehrmals überarbeitet, zuletzt im vergangenen Jahr. Das hat sich 2025 geändert:
Bei der E-Rechnung gibt es für Kleinunternehmer eine Besonderheit: Sie sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungspflicht ausgenommen, müssen E-Rechnungen aber grundsätzlich empfangen können.
Am einfachsten ist es, wenn du die Kleinunternehmerregelung direkt bei deiner steuerlichen Erfassung berücksichtigst. Ich erkläre dir Schritt für Schritt, wie das bei der Gründung funktioniert.
Folge diesen 5 Schritten, wenn du die Kleinunternehmerregelung bei deiner Gründung nutzen möchtest:
Als Gewerbetreibender musst du zuerst die Gewerbeanmeldung (GewA 1) ausfüllen und beim zuständigen Gewerbeamt einreichen. Als Freiberufler kannst du dir diesen Schritt sparen und direkt mit dem zweiten Schritt beginnen.
Im nächsten Schritt musst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Das geht mittlerweile online über das ELSTER-Portal. Erstelle dort ein Benutzerkonto, sofern du noch keins hast.
Melde dich mit deinen Benutzerdaten im ELSTER-Portal an und wähle unter ”Formulare und Leistungen” das Formular “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”. Wähle zwischen “gewerblich” und “selbstständig” und fülle den Bogen aus.
Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibst du deinen voraussichtlichen Umsatz an und machst die entsprechenden Angaben zur Kleinunternehmerregelung. Wichtig: Schätze deinen Umsatz realistisch und wahrheitsgemäß. Erfüllst du die Voraussetzungen des § 19 UStG und verzichtest nicht auf die Kleinunternehmerregelung, kann sie auf deine Umsätze angewendet werden.
Nachdem du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt hast, prüft das Finanzamt deine Angaben. Anschließend erhältst du deine Steuernummer, die du für deine weitere Geschäftstätigkeit benötigst.
Als Kleinunternehmer musst du keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen. Mit dieser Befreiung geht aber auch eine neue Pflicht einher. Ich verrate dir, was du bei der Rechnungsstellung als Kleinunternehmer beachten musst.
Diese Pflichtangaben dürfen auf deiner Rechnung als Kleinunternehmer nicht fehlen:
Gerade bei frisch gegründeten oder im Nebenerwerb geführten Unternehmen ist jede Erleichterung im Geschäftsalltag willkommen. Schließlich gibt es gerade am Anfang genug andere Dinge zu erledigen.
Doch die Kleinunternehmerregelung ist nicht die einzige Möglichkeit, wie du dir als Gründer die Buchhaltung erleichtern kannst. Arbeitest du im direkten Kundenkontakt, kann dir auch ein modernes Kassensystem viele Abläufe im Geschäftsalltag erleichtern.
Unser Kassensystem für Kleinunternehmer ist leicht zu bedienen, unterstützt dich bei Bar- und Kartenzahlungen, behält deinen Warenbestand im Blick und erstellt wichtige Berichte für deine Buchhaltung. So hast du deine Verkäufe und wichtigsten Kennzahlen jederzeit übersichtlich an einem Ort.
Als Kleinunternehmer darf dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreiten. Überschreitest du die Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr, endet die Steuerbefreiung bereits mit dem Umsatz, durch den du die Grenze überschreitest.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung. Erfüllst du die Voraussetzungen, sind deine Umsätze grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Du weist also keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus und kannst im Gegenzug grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen.
Bei der Gründung machst du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung entsprechende Angaben zur Kleinunternehmerregelung. Einen separaten Antrag auf den „Kleinunternehmer-Status“ gibt es nicht.
Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich vor allem für Gründer mit niedrigen Anfangsinvestitionen und Umsätzen. Langfristig kann diese Regelung auch eine gute Lösung für Unternehmer sein, die lediglich ein Nebengewerbe betreiben, das die Umsatzgrenzen dauerhaft nicht überschreitet.
Die Kleinunternehmerregelung kann auch für Betreiber einer Photovoltaikanlage relevant sein. Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation vieler PV-Anlagen bereits ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Dadurch ist der frühere Vorteil eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung zum Zweck des Vorsteuerabzugs bei neuen Anlagen in vielen Fällen weggefallen. Ob die Kleinunternehmerregelung für dich sinnvoll ist, hängt jedoch von deiner individuellen steuerlichen Situation ab.
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