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Händler-Einblicke

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Als Händler kommst du um Reklamationen leider nicht herum. Immer wieder geht auch ein mangelhaftes Produkt über den Tresen, so gut du deinen Warenbestand auch kontrollierst. In diesem Fall darf der Kunde von seinem Recht auf Reklamation Gebrauch machen.
In diesem Artikel erkläre ich dir, wie die Reklamation gesetzlich geregelt ist, was du tun musst, wenn eine Kundenreklamation eintrifft und wie proaktives Reklamationsmanagement dir viele Kosten und Mühen ersparen kann.
Alle Informationen auf einen Blick:
Bei einer Reklamation beanstandet ein Kunde Sachmängel oder Rechtsmängel gekaufter Ware beim Händler. Der Händler ist dazu verpflichtet, dieser Reklamation nachzugehen. Dieses Vorgehen ist als Gewährleistungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Der Händler muss seine Ware “frei von Sach- und Rechtsmängeln” verkaufen. Tut er das nicht, darf der Kunde die Ware reklamieren.
Die Reklamation dient in erster Linie dem Käuferschutz. Deshalb ist dieser im Falle einer Reklamation erst einmal im Vorteil. Bei Käufen durch Verbraucher wird in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe grundsätzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe bestand. Als Händler musst du diese Vermutung gegebenenfalls widerlegen. Nach Ablauf der zwölf Monate liegt die Beweislast in der Regel beim Käufer.
Im Alltag werden die Begriffe Reklamation und Gewährleistung oft gleichgesetzt. Genau genommen bezeichnet die Reklamation aber die Beanstandung eines Mangels, während die Gewährleistung die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln regelt.
Aber Achtung. Die folgenden Begriffe unterscheiden sich von der Reklamation:
Anbei die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Begriffe:
Hast du Fragen zu deinen Rechten bei Reklamationen? Das Gewährleistungsrecht wird im Detail im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
In diesen Paragrafen findest du die Regelungen zu Geschäften zwischen Privatkunden und Händlern:
Bei Geschäften zwischen Privatkunden gelten diese nicht uneingeschränkt:
Bei Geschäften zwischen Händlern gelten wiederum abweichende Regelungen:
Eine Reklamation des Kunden ist dann gerechtfertigt, wenn bei der empfangenen Ware 1) ein Sachmangel oder 2) ein Rechtsmangel vorliegt.
Die Ware nicht die vereinbarte oder üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit hat, sich nicht für die vorgesehene Verwendung eignet oder nicht mit dem erforderlichen Zubehör und den Anleitungen übergeben wurde. Auch Mängel bei Art, Menge, Qualität, Kompatibilität oder Funktionalität können eine Reklamation rechtfertigen.
Ein Dritter in Bezug auf die übergebene Ware Rechte gegenüber dem Käufer geltend machen kann. Hat der Händler z. B. gestohlene Ware verkauft, ist die Reklamation des Kunden auch dann gerechtfertigt, wenn die Ware selbst einwandfrei ist.
Liegt kein Sach- oder Rechtsmangel vor, hat der Kunde den Mangel selbst verursacht oder kannte er ihn bereits bei Vertragsabschluss, bestehen in der Regel keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Ein Mangel kann allerdings auch erst nach dem Kauf sichtbar werden, sofern er bereits bei Übergabe vorlag.
Der Kunde kann bei der Feststellung von Mängeln innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Ware eine Reklamation beim Händler einreichen. Nach zwei Jahren gilt das Gewährleistungsrecht als verjährt.
Innerhalb dieser zwei Jahre ändert sich jedoch die Behandlung der Reklamation. Innerhalb der ersten…
…gilt die sogenannte Beweislastumkehr. Im Rahmen dieser wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.
Im Rahmen der Beweislastumkehr muss der Händler beweisen, dass der Mangel beim Verkauf nicht bestand, wenn er der Reklamation nicht nachkommen will. Nach Ablauf der Beweislastumkehr muss wiederum der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits bestand.
Reicht der Kunde innerhalb von zwei Jahren eine berechtigte Reklamation ein, bedeutet das nicht gleich, dass er sein Geld zurückerstattet bekommt.
Die Gewährleistung sieht die folgenden Ansprüche für geschädigte Kunden vor:
Wenn alle Stricke reißen. Kommt der Händler seinen gesetzlichen Pflichten nicht nach und wurde mit Karte bezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Chargeback-Verfahren über die Bank möglich sein. Ob eine Rückbuchung infrage kommt, hängt vom jeweiligen Fall und den geltenden Kartenregeln ab.
Für Unternehmen stellen Reklamationen ein Problem dar. Sie führen, selbst wenn sie ungerechtfertigt sind, zu verwalterischem Mehraufwand, und können schnell kostspielig werden. Ganz vermeiden lassen sie sich aber nicht.
Deshalb setzen Unternehmen auf sogenanntes Reklamationsmanagement, um die Ursachen für Reklamationen, wie z. B. eine falsche Erwartungshaltung, zu bekämpfen und effiziente Kanäle für Reklamationen einzurichten. Das Ziel: eine niedrigere Reklamationsquote.
Ein aktives Reklamationsmanagement ist der Schlüssel zu einer niedrigen Reklamationsquote. Dieses erlaubt dir, überhaupt erst zu verstehen, wo es hakt.
Diese Maßnahmen kannst du im Rahmen deines Reklamationsmanagements treffen:
In deinem Laden sind Reklamationen wohl oder übel Teil des Tagesgeschäftes. Als Händler bist du gesetzlich dazu verpflichtet, diesen bei sachlichen Mängeln nachzukommen und diese Mängel kannst du unmöglich alle vor dem Verkauf erkennen.
Während du nicht jede einzelne Reklamation verhindern kannst, kannst du deinen Kunden aber sehr wohl die Rückgabe mangelhafter Produkte erleichtern. Mit dem richtigen Kassensystem braucht es dafür nämlich nur ein paar Klicks.
Das Flatpay Kassensystem macht Rückerstattungen zum Kinderspiel. Wähle im Bestellverlauf einfach die betroffene Bestellung aus und starte die Rückerstattung. Je nach Bedarf kannst du einzelne Artikel oder die gesamte Bestellung erstatten und die passende Erstattungsmethode auswählen.
Und das wars. Ob Zahlungen oder Rückerstattungen, Kassenprozesse brauchen bei Flatpay nur wenige Sekunden. So hältst du deine Schlangen kurz und deine Kunden glücklich.
Bei einer Reklamation handelt es sich um eine Kundenbeschwerde beim Händler aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels. Die Reklamation dient dem Verbraucherschutz und ist als Gewährleistung gesetzlich gesichert. Ist eine Reklamation gerechtfertigt, erhält der Kunde i. d. R. eine Reparatur oder Ersatz für seine Ware.
Die Verjährungsfrist für Reklamationen beträgt i. d. R. zwei Jahre. Die Beweislastumkehr gilt bei lebenden Tieren für sechs Monate, bei gewöhnlicher Ware für zwölf Monate und bei Waren mit digitalen Elementen unter bestimmten Voraussetzungen für mindestens 24 Monate. Nach Ablauf der Beweislastumkehr muss der Kunde zusätzlich beweisen, dass das Produkt bereits beim Gefahrübergang (also dem Verkauf oder der Lieferung) mangelhaft war.
Um eine Reklamation geltend zu machen, kannst du dich persönlich, telefonisch oder schriftlich an den Händler wenden, bei dem du das Produkt gekauft hast. Am besten hältst du deine Reklamation schriftlich fest. Beschreibe den Mangel, mache deine Gewährleistungsrechte geltend und setze dem Händler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung.
Der Kunde hat das Recht, Waren zu reklamieren, bei denen beim Kauf oder der Lieferung Sachmängel oder Rechtsmängel vorlagen. Er ist gemäß der Beweislastumkehr nicht dazu verpflichtet, Beweise für diesen Mangel zu erbringen. Er hat Anspruch darauf, dass das Produkt repariert oder ersetzt wird.
Ja, grundsätzlich ist eine Reklamation auch ohne Kassenbon möglich. Ausschlaggebend für die Reklamation ist, dass du nachweisen kannst, dass du das Produkt gekauft hast und wann. Dafür kann auch ein Kontoauszug ausreichend sein. Selbst Zeugen können als Beleg genannt werden.
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